Stand: 01.01.2021
1.1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Rechtsgeschäfte mit der valantic DXA GmbH (nachfolgend "valantic DXA"). Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Etwaige Einkaufs-, Beschaffungs- und sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde hierauf Bezug nimmt und valantic DXA nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Unsere AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringen.
1.1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.2 valantic DXA ist berechtigt, die Durchführung von vertraglich vereinbarten (Teil-) Leistungen Dritten zu übertragen. valantic DXA ist berechtigt, sich zur Erfüllung der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Auch in diesem Fall bleibt aber weiterhin valantic DXA als Ansprech- und Vertragspartner für die Erfüllung der Vertragspflichten verantwortlich.
1.3 Für Drittprodukte gelten die Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Standardsoftware- und/oder Hardwarehersteller/-lieferanten vorrangig vor diesen AGB. Die jeweiligen Bedingungen der Hersteller/Lieferanten werden dem Kunden nach Aufforderung zur Verfügung gestellt. Drittprodukte im Sinne dieser AGB bezeichnet Hardware, Software und/oder sonstige Produkte oder Services von Herstellern/Lieferanten, die valantic DXA dem Kunden vertraglich zur Verfügung stellt. valantic DXA ist berechtigt, Programm, Installations- und Produktdokumentationen sowie sonstige Unterlagen in englischer Sprache zu liefern, sofern diese nicht in deutscher Sprache verfügbar sind.
1.4 Mitarbeiter von valantic DXA unterliegen stets, auch bei einem Einsatz am Standort des Kunden, soweit erforderlich, dem alleinigen Weisungs- und Direktionsrecht von valantic DXA. Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung Arbeiten in den Geschäftsräumen des Kunden durchzuführen sind, wird der Kunde den Mitarbeitern von valantic DXA während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zutritt gewähren und ihnen Räumlichkeiten und Arbeitsmaterial in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.
1.5 Ort der Leistungserbringung ist der jeweilige Standort von valantic DXA, soweit nichts anderes vereinbart ist. valantic DXA erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung mit qualifiziertem Personal.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.8 Verträge, die Leistungen verschiedener Rechtsnaturen enthalten, sind gemischte Verträge. Ihre Rechtsnatur richtet sich nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt der geschuldeten Gesamtleistung; ist ein solcher nicht erkennbar, sind die verschiedenen Leistungen gemäß ihrer jeweiligen Rechtsnatur zu behandeln.
1.9 Beratung, Installationen, Software-Support, Servicearbeiten, Wartungsarbeiten und Fernwartungs-Leistungen erfolgen ausschließlich nach Dienstvertragsrecht gem. §§ 611 ff BGB.
1.10 Verträge über Hostingleistungen sind je nach Art und Schwerpunkt der Leistung, Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB), Mietverträge (§§ 535 bis 580a BGB) oder gemischte Verträge über ein Dauerschuldverhältnis.
1.11 Werkvertragliche Leistungen (§§ 631 ff. BGB) liegen nur vor, soweit bei Vertragsschluss die für die Beschreibung des geschuldeten Erfolges maßgeblichen Kriterien in Bezug auf Menge, Umfang und Wirkung konkret und abschließend definiert und mindestens in Textform vereinbart wurde.
1.12 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind; sie gelten nicht bei Geschäften mit Verbrauchern.
1.13 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Dienstleistungen und Produkten der valantic DXA, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden diesem Fall unverzüglich informieren. Die jeweils aktuelle und gültige Fassung wird im Internet unter www.cxa.valantic.com publiziert.
1.14 valantic DXA übernimmt Garantien für die Beschaffenheit der Lieferungen, Leistungen und Arbeitsergebnisse nur, soweit Garantien zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Sofern in Angeboten, Vertragsdokumenten oder in sonstigen Unterlagen die Begrifflichkeiten „sichert zu“, „sicherstellen“, „stellt sicher“, „garantiert“ oder vergleichbare Begrifflichkeiten verwendet werden, sind sich die Parteien darüber einig, dass es sich hierbei nicht um Zusicherungen bzw. Garantien handelt, deren Nichteinhaltung zu einer verschuldensunabhängigen, unbeschränkten Haftung führt. Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, dass vereinbarte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten und vereinbarte Verfügbarkeiten keine Garantien darstellen.
2.1 Art und Umfang der auszuführenden Leistungen sowie die Vergütung für valantic DXA werden durch gesonderte Vereinbarung oder ein Angebot bestimmt. Angebote sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, 4 Wochen gültig. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Auftragsbestätigung und/oder aus einer dem Vertrag gesondert anzufügenden Vereinbarung.
2.2 An speziell ausgearbeiteten Angeboten hält sich valantic DXA entsprechend der Angabe im Angebot gebunden. valantic DXA behält sich die Möglichkeit von Teillieferungen vor, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Bei Aufträgen für individuelle Bedürfnisse des Kunden behält sich valantic DXA vor, von im Vorfeld gemachten Kostenvoranschlägen abzuweichen, wenn der Kunde nach Auftragserteilung darüberhinausgehende Leistungen in Anspruch nimmt.
2.3 Der Kunde setzt valantic DXA darüber hinaus rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung von Vorgängen und Umständen in Kenntnis, die in seiner Verantwortungssphäre liegen und die erkennbar für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
2.4 Die zu einem Angebot der valantic DXA gehörenden Unterlagen sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet sind.
2.5 Änderungen an Produkten und Dienstleistungen, insbesondere aufgrund des technischen Fortschritts, bleiben valantic DXA jederzeit ohne Vorankündigung vorbehalten.
2.6 Sofern valantic DXA in dem jeweiligen Vertrag als Zeitraum Montag bis Freitag (Mo-Fr) nennt, sind bundeseinheitliche Feiertage, Feiertage im Freistaat Bayern nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz), der 24. und 31. Dezember ausgenommen, sofern sie nicht ausdrücklich einbezogen werden.
2.7 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist München.
2.8 Öffentliche Äußerungen, z. B. Werbeaussagen von valantic DXA, der Hersteller, Dritter oder Lieferanten, stellen keine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit dar.
3.1 Der Kunde kann valantic DXA mit nachträglichen Änderungen in Inhalt und Umfang vereinbarter Leistungen beauftragen, sofern dies für valantic DXA zumutbar ist und, falls andere vertragliche Regelungen von derartigen Änderungen berührt werden, auch hierüber eine Einigung erzielt worden ist.
3.2 Berühren Änderungen andere vertragliche Regelungen (z.B. Preise, Ausführungsfristen, Abnahmemodalitäten), werden die Vertragsparteien die durch die Änderung bedingte Anpassung des betreffenden Vertrages (z.B. Preis- oder Terminanpassungen) vereinbaren. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wird valantic DXA die Arbeiten nach der bisherigen Vereinbarung fortsetzen.
3.3 Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen in Bezug auf die Gesamtvergütung im Ausmaß von über 20 % ergeben (wesentliche Überschreitung), wird valantic DXA den Kunden davon unverzüglich nach Kenntnis des verteuernden Umstandes schriftlich oder in Textform informieren. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 20 % (unwesentliche Überschreitung) ist eine gesonderte Mitteilung an den Kunden nicht erforderlich und es können diese Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.
Mit Übergabe von verkauften Produkten an den Kunden, geht unabhängig von noch zu erbringenden Werk- und oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit den verkauften Produkten, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Es wird klargestellt, dass es sich beim Kauf von Produkten und der Erbringung von etwaigen Dienst- und/oder Werkleistungen um jeweils getrennte Rechtsgeschäfte handelt.
5.1 Der Kunde bietet valantic DXA jede notwendige Kooperation, Information, Daten, sowie Unterlagen, die von valantic DXA für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigt werden. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Daten, Dokumente und Personal zur Verfügung stehen, um die vertraglichen Leistungen der valantic DXA, oder die Abnahme zur vereinbarten Zeit zu ermöglichen.
5.2 Der Kunde wird alle notwendigen Daten und Informationen vollständig und wahrheitsgetreu angeben und Änderungen zeitnah mitteilen. Vom Kunden gewünschte Änderungen verlängern die Leistungsfrist um eine dann zu vereinbarende angemessene Zeit. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
5.2.1 valantic DXA sämtliche Informationen, Vorlagen und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die valantic DXA zur Durchführung des Vertrages benötigt;
5.2.2 valantic DXA bei der Durchführung des Vertrages unentgeltlich und in zumutbarem Umfang zu unterstützen, indem der Kunde alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre schafft, die zur Vertragsdurchführung erforderlich sind;
5.2.3 die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Termine und Besprechungen sachgerecht mit valantic DXA abzustimmen und in Zweifelsfällen rechtzeitig mit valantic DXA Rücksprache zu halten;
5.2.4 den Grundsätzen des Datenschutzes und der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere alle übermittelten Passwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben.
5.2.5 Weitere spezielle Mitwirkungspflichten des Kunden sind in dem jeweiligen Vertrag festgelegt.
5.3 Solange der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die vereinbarten Fristen in angemessenem Rahmen und auf Seiten von valantic DXA tritt kein Verzug ein und ggf. vereinbarte Verfügbarkeiten mit der Folge von Vertragsstrafen sind ausgesetzt. Aufwendungen, Kosten, Nachteile und Schäden, die aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden resultieren, gehen zu Lasten des Kunden. Mitwirkungspflichten sind Hauptleistungspflichten.
5.4 Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zugesandten Passwörter und Zugangsdaten streng vertraulich zu behandeln und vor Einsicht durch Dritte zu schützen. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte unberechtigt Leistungen von valantic DXA nutzen oder sollte valantic DXA in jeglicher Art zu Schaden kommen, haftet der Kunde auf Schadensersatz. Für Schäden, die dem Kunden aus Missachtung dieser Pflicht entstehen, übernimmt valantic DXA keine Haftung.
5.5 Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die valantic DXA durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Arbeitsergebnisse, der Leistungen oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt. valantic DXA ist nicht für Schäden, Aufwendungen und sonstige Ansprüche sowie Einschränkungen der Arbeitsergebnisse bzw. Leistungen und sonstige Nachteile verantwortlich, die von den Dienstleistern des Kunden verursacht wurden. Der Kunde stellt valantic DXA von sämtlichen Schäden, Aufwendungen und Kosten auf erstes Anfordern frei, die von dem jeweiligen Dienstleister des Kunden verursacht wurden.
6.1 Bei Werkverträgen ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, Teilabnahmen von wirtschaftlich abtrennbaren Werkteilen vorzunehmen. Unwesentliche Abweichungen von vertraglichen Vorgaben berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
6.2 Teilt valantic DXA dem Kunden die Fertigstellung einer Werkleistung in Textform mit und meldet der Kunde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung keine mehr als unerheblichen Mängel mit, gilt die Werkleistung als abgenommen.
6.3.1 Die Abnahme erfolgt durch Abnahmeerklärung innerhalb einer angemessenen Frist nach Anzeige der Fertigstellung des (Teil-) Werkes. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die (Teil-) Leistung produktiv nutzt oder innerhalb einer ihm von valantic DXA gesetzten angemessenen Abnahmefrist keine wesentlichen Mängel anzeigt.
6.3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen und Arbeitsergebnisse von valantic DXA, daraufhin zu überprüfen, ob die bereitgestellte Leistung bzw. das Arbeitsergebnis mit den in der Spezifikation definierten Funktionalitäten übereinstimmt.
6.3.3 Hat die Leistung bzw. das Arbeitsergebnis die Abnahmetests bestanden, ist der Kunde auf Verlangen verpflichtet, unverzüglich eine Abnahmeerklärung in Textform oder schriftlich abzugeben. Alle festgestellten Abweichungen oder Fehler werden unter Berücksichtigung gegebenenfalls nachträglich vereinbarter Änderungen unverzüglich als Mängel festgehalten. Die Mängelliste ist von Vertretern beider Vertragspartner gemeinsam einvernehmlich zu erstellen.
6.4 Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. valantic DXA kann zur Abnahme eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Leistung oder das Arbeitsergebnis als abgenommen gilt. Die Parteien vereinbaren im Abnahmeprotokoll, wie und innerhalb welcher Zeit die Mängel zu beseitigen sind. Wird nichts anderes vereinbart, wird mit der Behebung dieser Mängel schnellstmöglich begonnen.
Für die Erstellung und Änderung von Internet-Seiten durch valantic DXA gelten folgende Sonderbedingungen.
7.1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Entwicklung eines Konzepts und die Erstellung einer Website durch valantic DXA für den Kunden, mit der dieser im Internet auftreten kann. Der Kunde wird selbst für die Einstellung der Website in das Internet, die dauerhafte Speicherung der Website auf einem Server (Hosting), die Beschaffung einer Internetdomain sowie die Verschaffung eines Zugangs zum World Wide Web (Access-Providing) Sorge tragen, soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Wird die Erstellung oder Änderung von Internet-Seiten vereinbart, so erhält der Kunde an diesen ein einfaches Nutzungsrecht, das ihn zu deren Verwendung zu den vertraglich vereinbarten Zwecken berechtigt. Wird ein Zweck nicht ausdrücklich vereinbart, so gilt als Zweck die Präsentation des Kunden im Internet.
7.1.2 valantic DXA erarbeitet zunächst einen Projektplan für die Website; der Projektplan kann auch schon im Rahmen des Angebotes bzw. des Einzelvertrages definiert sein; valantic DXA und der Kunde definieren einvernehmlich ob und in welchen Umfang der Projektplan anzufertigen ist. Grundlage des Projektplans sind die Vorgaben des Kunden hinsichtlich des Umfangs, der Funktionalität und der Struktur der Website. Bei der Entwicklung und Konkretisierung der Vorgaben des Kunden wird valantic DXA den Kunden in angemessener Weise unterstützen. Der Projektplan soll sowohl die Anforderungen an die grafische Gestaltung der Website als auch die für die Softwareprogrammierung geltenden Anforderungen in angemessenem Umfang festschreiben. Auf der Basis des Projektplans erarbeitet valantic DXA zunächst ein Konzept für die Struktur der Website. Nach Erstellung des Konzepts für die Website durch valantic DXA ist der Kunde verpflichtet, dieses sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Wenn das Konzept den Anforderungen im Wesentlichen entspricht, ist der Kunde verpflichtet, das Konzept durch Erklärung in Textform freizugeben.
7.1.3 Nach Fertigstellung des Konzepts und dessen Freigabe durch den Kunden erstellt valantic DXA eine Layoutversion der Website auf der Grundlage des freigegebenen Konzepts. Die Layoutversion muss die Struktur der Website erkennen lassen, die wesentlichen gestalterischen Merkmale beinhalten und die notwendigen Grundfunktionalitäten aufweisen. Nach Erstellung der Layoutversion durch valantic DXA ist der Kunde verpflichtet, diese sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und in Textform die Freigabe zu erteilen. Soweit Fehler erkennbar sind, wird der Kunde valantic DXA dies mitteilen.
7.1.4 Nach Fertigstellung der Layoutversion und deren Freigabe durch den Kunden erstellt valantic DXA die Endversion der Website. Diese muss vollständig funktionstüchtig sein. Nach Fertigstellung der Endversion ist der Kunde zur Abnahme der Website verpflichtet, sofern die Website im Wesentlichen funktionsfähig und mangelfrei ist. Der Kunde hat die Website unverzüglich nach der Ablieferung oder dem Zugänglichmachen im Internet durch valantic DXA, soweit dies nach ordnungsgemäßer Geschäftslage tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, valantic DXA unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Website als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei die Untersuchung nicht erkennbar war. Der Kunde nimmt die Website stillschweigend ab, wenn er sie, nicht lediglich zu Testzwecken, in Gebrauch nimmt und online stellt. Die Abnahmeerklärung ist in Textform zu fertigen.
7.1.5 Nach der Abnahme der Endversion der Website durch den Kunden ist valantic DXA verpflichtet, dem Kunden die Website auf einem geeigneten Datenträger oder auf einem vom Kunden benannten Server zugänglich zu machen, soweit die Parteien keine anderslautende Regelung getroffen haben.
7.2 Die im Rahmen eines Angebots oder Auftrags entworfenen oder erstellten Internet-Seiten sind inklusive der einzelnen Bestandteile urheberrechtlich geschützt. valantic DXA stellt dem Kunden die Internet-Seiten auf einem geeigneten Datenträger, per E-Mail oder durch Übertragung auf einen Internet-Server, zur Verfügung.
7.3 Die Internet-Seiten setzen sich aus einzelnen Dateien bestimmter Dateiformate zusammen und werden auf Grundlage der im Vertrag angegebenen Beschreibungen erstellt. Der Kunde wird valantic DXA bei der Erstellung des Konzepts unterstützen, um valantic DXA eine detaillierte Konzeption zu ermöglichen. valantic DXA ist berechtigt, alle zur Erstellung der Internet-Seiten notwendigen Entscheidungen, insbesondere die Wahl der Programmiertechnik sowie die genaue Ausgestaltung und Umsetzung des grafischen Designs, selbständig zu treffen, es sei denn, hierüber liegt eine besondere Vereinbarung mit dem Kunden vor.
7.4 Hinsichtlich der Erstellung der Internet-Seiten kann der Kunde valantic DXA jederzeit Änderungswünsche mitteilen. valantic DXA unterbreitet dem Kunden diesbezüglich ein Angebot zur entgeltlichen Änderung der Internet-Seiten, es sei denn, es wurde eine anderweitige Vereinbarung getroffen.
7.5 Aufgrund der vielfältigen Konfigurationsmöglichkeiten der Browser und Internet-Terminals lässt sich nicht vermeiden, dass Darstellung und Funktionsfähigkeit der Internet-Seiten bei einer bestimmten Konfiguration von der Vereinbarung abweichen. Die Leistungspflicht von valantic DXA beschränkt sich daher darauf, die Internet-Seiten so zu erstellen, dass sie bei der zum Zeitpunkt der Fertigstellung die am häufigsten verwendeten Konfigurationen den vereinbarten Kriterien entsprechen. Die Leistungspflicht erstreckt sich dabei auf alle gängigen Browser in der jeweils aktuellen Version bzw. Versionen, die maximal sechs (6) Monate alt sind, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird; gängige Browser Versionen sind Browser mit einer Verbreitung von mindestens 10% Marktanteil an der Internetnutzung in der Bundesrepublik Deutschland.
7.6 Aufgrund der unterschiedlichen Leistungsspektren der Internet-Provider ist valantic DXA nicht verpflichtet, die Internet-Seiten so zu erstellen, dass sie auch bei deren Veröffentlichung auf einem anderen als im Vertrag bezeichneten Internet-Server fehlerfrei dargestellt werden bzw. funktionieren.
7.7.1 Der Kunde ist verpflichtet, valantic DXA alle Materialien und Informationen, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde gewährleistet, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Materialien nicht gegen geltendes Recht verstoßen und frei von Rechten Dritter sind. Wird etwaig benötigtes Material von valantic DXA zur Verfügung gestellt, übernimmt der Kunde durch die abschließende Bestätigung der Dienstleistung (Freigabe zur Veröffentlichung bzw. Online-Stellung) für die auf seinen Wunsch erfolgte Nutzung des Materials die volle Haftung.
7.7.2 Der Kunde versichert valantic DXA, dass er zur Verwendung aller übergebenen Texte, Bilder, Medien etc. berechtigt ist. Soweit an dem überlassenem Material Urheberrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter bestehen, stellt der Kunde sicher, dass er im Besitz der für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Lizenzen ist, insbesondere, dass er berechtigt ist, Bilder, Fotografien, Filme, Logos, Zeichen und sonstige Darstellungen, Gestaltungen und Informationen zu digitalisieren, in die Programmierung aufzunehmen und als deren Teil zu nutzen und/oder diese Befugnisse der valantic DXA zur Durchführung des Auftrages einzuräumen.
7.7.3 Stellt der Kunde nach Fristsetzung durch valantic DXA für die Leistungserbringung erforderliche Inhalte nicht fristgemäß zur Verfügung, ist valantic DXA darüber hinaus berechtigt –aber nicht verpflichtet – den Inhalt der Internetseiten insoweit im für den Kunden zumutbaren Umfang nach eigenem Ermessen zu gestalten oder aber nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist vom Vertrag zurück zu treten. Tritt valantic DXA aus den in diesem Absatz genannten Gründen vom Vertrag zurück, hat der Kunde für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen valantic DXA die Vergütung in voller Höhe zu entrichten. Ansprüche von valantic DXA auf Entschädigung gemäß § 642 BGB sowie ggf. weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
7.8 valantic DXA behält sich das Recht vor, den Kunden in sämtlichen Medien als Referenzkunden zu nennen und auf dessen Internet-Seiten zu verweisen. valantic DXA darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen. Der Kunde ist verpflichtet, auf den Internetseiten, zu deren Nutzung er berechtigt ist, einen Hinweis auf valantic DXA in angemessenem Umfang zu dulden. Dieser Hinweis kann mit einem Verweis auf die Internetseiten der valantic DXA verbunden werden. Der Kunde räumt der Agentur zusätzlich das Recht ein, die Bilder von und aus dem gemeinsamen Projekt für ihre Referenzliste zu verwenden und sie – insbesondere in Form von Screenshots - auf ihrer Website unter Angabe des Namens des Kunden und der Aufgabenstellung darzustellen. Die Verwendung der Bilder kann zusätzlich in allen Medien einschließlich Internet, Social Media und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen erfolgen. Der Kunde versichert hiermit, dass er seitens der an den Bildern beteiligten Urheber zur Einräumung dieser Nutzungsrechte berechtigt bzw. ermächtigt ist.
7.9 Der Kunde verpflichtet sich, urheberrechtlich geschützte Inhalte nicht unberechtigt anzubieten oder zu vertreiben. Auch entsprechende Links sind untersagt. Bei einem Verstoß ist valantic DXA zur sofortigen Sperrung des Servers oder der Homepage berechtigt und ihr obliegt ein sofortiges Kündigungsrecht.
7.10 valantic DXA weist ausdrücklich darauf hin, dass allein der Vertragspartner für eine umfassende Markenrecherche verantwortlich ist. valantic DXA ist nicht zur Prüfung auf eventuelle Rechtsverstöße des Vertragspartners verpflichtet.
7.11 Der Kunde hat sich bei der Inhaltsgestaltung seiner Internetseiten an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Dies gilt insbesondere für das Verbot der Verbreitung pornografischer und jugendgefährdender Inhalte, das Verbot links- oder rechtsextremistischer Propaganda, das Verbot, gegen die guten Sitten zu verstoßen, sowie das Verbot, die Rechte Dritter (insbesondere Marken- und Namensschutz-, sowie Urheberrechte u.a.) zu verletzen. valantic DXA ist berechtigt, vorgenannte Inhalte sofort ohne gesonderte Mitteilung zu sperren und zu löschen.
7.12 Etwaige durch valantic DXA zur Erfüllung rechtlicher Pflichten vorgeschlagene Inhalte und Gestaltungen (Impressum, Datenschutzhinweise, u. ä.) verstehen sich ausschließlich als rechtlich nicht geprüfte Beispieltexte und lassen die dem Kunden obliegenden Klärungspflichten unangetastet.
Für IT und Webseiten Beratungs- und Unterstützungsleistungen durch valantic DXA gelten folgende Sonderbedingungen.
8.1 valantic DXA erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen in den Bereichen IT-Services, Webseitengestaltung/konzeption und Projektmanagement sowie damit verbundene Entwicklungs- und Anpassungsberatungsleistungen. valantic DXA erbringt diese Beratungs- und Unterstützungsleistungen als dienstvertragliche Leistungen (§ 611 BGB); valantic DXA übernimmt dabei – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges. Soweit der Kunde und valantic DXA werkvertragliche Leistungen vereinbaren wollen, ist dies ausdrücklich zu regeln; in diesem Fall ist die Herstellung eines Werks auf der Basis der vereinbarten Spezifikationen geschuldet.
8.2 Die entsprechenden von valantic DXA zu erbringenden Beratungsdienstleistungen umfassen insbesondere die Analyse der bei dem Kunden eingesetzten IT bzw. der (bisher/zukünftig) verwendeten Website; die Feststellung, welche Teile der IT bzw. der Website zum Vorteil des Kunden extern auf Dienstleister ausgelagert werden sollten; die Erarbeitung einer Konzeption für die Abstufung zwischen innerbetrieblicher und fremd unterstützter IT Hardware und Software; die Beschreibung der Anschaffungen und Anpassungen, die innerbetrieblich zur Durchführung der Konzeption erforderlich sind; der Entwurf eines Termin- und Kostenplans zur Durchführung der Konzeption; die Auswahl der geeigneten Konzeptionsanbieter; die Prüfung und Überwachung der Leistungserbringung durch ggf. eingesetzte Drittanbieter, die Mitwirkung an der Abnahme und Funktionsprüfung der Leistung von eingesetzten Drittanbietern; die Implementierung von Hard- und Software in eine vorhandene Systemumgebung; die Planung und Gestaltung von IT-Umgebungen, und Beratung des Kunden bei allen Fragen, die bei der Gewährleistung, der Wartung/Pflege, der Systemanpassung oder -erweiterung auftreten können. Zielsetzung und Umfang der Aufgabenstellung sowie die Vorgehensweise werden im Einzelfall vertraglich vereinbart.
8.3.1 Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit im Rahmen der Beratungs- und Unterstützungsleistungen ist die Mitwirkung des Kunden entscheidend abhängig und dessen Erfüllung von Mitwirkungsleistungen für den Erfolg der Leistungen von valantic DXA unbedingt erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, valantic DXA bei Erbringung der Beratungs- und Unterstützungsleistungen umfassend zu unterstützen.
8.3.2 Der Kunde stellt valantic DXA die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung und gewährt valantic DXA insbesondere Zugang zu allen relevanten Daten, Dateien, Dokumenten und sonstigen Materialien. Er hat insbesondere eigene Vorleistungen – soweit erforderlich – zu erbringen, notwendige Daten und Systeminformationen zur Verfügung zu stellen und ggf. Keywords, Passwörter oder sonstige erforderliche Zugangsvoraussetzungen bereitzustellen und verfügbar zu halten. Der Kunde gewährt valantic DXA in dem für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang Zugriff auf die erforderlichen IT und Webseiten Systeme, soweit schon vorhanden.
8.3.3 Um die Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu ermöglichen, wird der Kunde valantic DXA zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. valantic DXA wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
8.4.1 Werden durch valantic DXA reine Beratungsleistungen geschuldet und obliegt es allein dem Kunden, die aufgrund der Beratung zu treffenden Entscheidungen in Bezug auf seine IT oder Webseite selbst zu treffen, so haftet valantic DXA nicht für die Auswahl, Einführung und Gestaltung der entsprechenden IT und Webseiten Systeme. Unternehmerische Risiken werden alleine vom Kunden getragen, insbesondere bezogen auf Risiken für vom Kunden getroffene oder unterlassene Entscheidungen unternehmerischen Ermessens.
8.4.2 Erstellt valantic DXA einen Bericht oder andere Unterlagen, stellen diese kein Gutachten dar, sondern geben nur den wesentlichen Inhalt hinsichtlich Ablauf, Ergebnissen und Empfehlungen der Beratung wieder. valantic DXA wird die Beratungs- und Unterstützungsleistungen fachgerecht und nach dem aktuellen Stand der Technik erbringen. Ein besonderer Stand der Technik ist jedoch ausschließlich dann geschuldet, wenn dieser gesondert einzelvertraglich vereinbart ist.
8.5 Ist valantic DXA zur Beseitigung von Mängeln seiner Beratungsleistung verpflichtet und gelingt die Nachbesserung mitgeteilter Mängel nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist, ist der Kunde berechtigt, die Nachbesserung zur Kostenlast von valantic DXA durch eine Drittfirma durchführen zu lassen. Die Erfüllung der Beratungsdienstleistungen durch valantic DXA ist nur dann möglich ist, wenn der Kunde valantic DXA die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellt. valantic DXA haftet dem Kunden nicht für Schäden, die aus der Versäumnis von Fristen und Terminen aufgrund fehlender oder unzureichender Mitwirkung entstehen.
Für Hosting Dienstleistungen durch valantic DXA gelten folgende Sonderbedingungen.
9.1.1 Vermietet valantic DXA dem Kunden Speicherplatz auf einem Internet-Server (Hosting eines Web-Servers), gewährleistet valantic DXA eine Erreichbarkeit des Web-Servers im Internet von 95 Prozent im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von valantic DXA liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) nicht zu erreichen ist. valantic DXA mietet zur Erbringung von Hostingdienstleistungen für den Kunden seinerseits Speicherplatz auf Internet-Servern bei Drittanbietern an; es gelten dementsprechend die Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Drittanbieter vorrangig vor diesen AGB. Die jeweiligen Bedingungen der Drittanbieter werden dem Kunden nach Aufforderung zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat Sorge dafür zu tragen, dass durch die entsprechende Nutzung durch den Kunden eine übermäßige Belastung der Server nicht stattfindet. valantic DXA ist im Falle einer Zuwiderhandlung berechtigt, nach entsprechender Bekanntgabe an den Kunden, nach eigenem Ermessen geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
9.1.2 valantic DXA weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Hard- und Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet oder gegen jedwede Manipulation durch Dritte geschützt werden kann. valantic DXA garantiert nicht, dass von valantic DXA eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software den Anforderungen des Kunden genügt, für bestimmte Anwendungen geeignet ist, und ferner, dass diese absturz-, fehler- und frei von Schadsoftware ist. valantic DXA gewährleistet gegenüber dem Kunden nur, dass von valantic DXA eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software zum Überlassungszeitpunkt, unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung im Wesentlichen gemäß Leistungsbeschreibung funktioniert.
9.2 Eine Haftung für durch Ausfälle verursachte Schäden, insbesondere solche in Form von Datenverlusten oder abgebrochenen Datenübertragungen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von valantic DXA oder ihrer Erfüllungsgehilfen bzw. auf einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen. Im letztgenannten Fall ist die Haftung jedoch auf die vertragstypischen, voraussehbaren Schäden begrenzt.
9.3 Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine eigene IP-Adresse, einen eigenen physischen Server oder eine feste Leitungskapazität für Datenverkehr (Bandbreite), es sei denn, es wurden andere Vereinbarungen getroffen.
9.4 valantic DXA ist nicht für den Inhalt der gespeicherten Daten des Kunden verantwortlich. Der Kunde hat die Inhalte der von ihm stammenden gespeicherten Daten regelmäßig auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Eine Prüfung durch valantic DXA erfolgt nicht. valantic DXA ist nicht verpflichtet, Inhalte auf Webservern des Kunden oder von valantic DXA zur Verfügung gestellten Webservern auf Verstöße zu prüfen. valantic DXA überprüft die Inhalte des Kunden nicht dahingehend, ob erhobene Ansprüche Dritter berechtigt oder unberechtigt sind. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, den Zugriff auf seine Inhalte bis zu einer gerichtlichen Klärung zu sperren, wenn Ansprüche Dritter glaubhaft erhoben werden. Der Kunde darf durch seine Internet-Präsenz sowie dort eingeblendete Banner nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Urheber-, Marken-, Namens-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. Der Kunde darf seine Internet-Präsenz nicht in Suchmaschinen eintragen, wenn und soweit der Kunde durch die Verwendung von Schlüsselwörtern und ähnlichen Techniken bei der Eintragung gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter verstößt. Dem Kunden ist es untersagt, jegliche Form von Spam oder andere schadhafte bzw. unrechtmäßige E-Mail (u.a. keine Einwilligung des Empfängers zum Versand) zu versenden. valantic DXA ist in einem solchen Fall zur sofortigen Sperrung der Server berechtigt. Bei der Nutzung des Internets wird der Kunde alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland beachten. Bei einer internationalen Domain ist zu beachten, dass gegebenenfalls auch internationale Gesetze einzuhalten sind. valantic DXA ist berechtigt, bei Verstößen oder auch bei begründeten erheblichen Verdachtsmomenten hiergegen die jeweilige Leistung des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall zur Zahlung der monatlichen Preise verpflichtet. valantic DXA ist bei einem Verstoß gegen eine der zuvor genannten Verpflichtungen berechtigt, seine Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen bzw. den Zugang zu den Informationen des Kunden zu sperren.
9.5 Der Kunde hat valantic DXA Mängel unverzüglich anzuzeigen und diesen bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen, insbesondere alle zumutbaren Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen.
9.6 valantic DXA behält sich vor, Inhalte, die das Regelbetriebsverhalten oder die Sicherheit des Servers beeinträchtigen könnten, grundsätzlich zu sperren oder deren Betrieb im Einzelfall zu unterbinden.
9.7 Der Kunde verpflichtet sich, seine im Rahmen des Hostings abgelegten Programme und Dienste stets auf dem aktuellen Stand der IT-Sicherheit zu halten. Dies beinhaltet insbesondere Softwareupdates bzw. Migrationen zu neueren Versionen von Programmiersprachen/Skripten. Unterlässt der Kunde solche notwendigen Änderungen, so ist valantic DXA berechtigt, die betreffenden Seiten und Dienste zu deaktivieren, sofern dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des gesamten Systems, einschließlich der Server anderer Kunden von valantic DXA und der Netzverfügbarkeit notwendig ist. Dies kann z.B. dann notwendig werden, wenn die Seiten und Dienste nach einem Update bzw. einer Migration nicht mehr mit dem aktuellen Sicherheitsstandard kompatibel sind.
9.8 valantic DXA informiert den Kunden unverzüglich von einer Sperrung eines Servers bzw. von der Deaktivierung einer Webseite bzw. Dienst durch valantic DXA.
Für eine Domain-Registrierung durch valantic DXA im Auftrag des Kunden gelten folgende Sonderbedingungen.
10.1 Der Erfolg einer Domainregistrierung ist von der Mitwirkung der jeweiligen Domainvergabestelle abhängig, so dass valantic DXA hierfür grundsätzlich keine Gewähr übernehmen kann. valantic DXA hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss und kann deshalb nicht garantieren, dass die bestellte Domain dem Kunden zugeteilt wird, frei von Rechten Dritter ist oder auf Dauer Bestand hat.
10.2 valantic DXA beauftragt die Domain-Registrierung für den Kunden über ihren Registrar. Das Vertragsverhältnis über die Registrierung kommt zwischen dem Kunden und der Vergabestelle direkt zustande. Es gelten daher die maßgeblichen Registrierungsbedingungen und Richtlinien der jeweiligen Vergabestelle bzw. des Registrars. Die Registrierung von Domains erfolgt in einem automatisierten Verfahren. Die Registrierungsdaten werden ohne Gewähr weitergeleitet.
10.3 Der Kunde übernimmt die Gewährleistung, dass die von ihm über valantic DXA beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Domain bis zu einer gerichtlichen Klärung zu sperren, wenn Ansprüche Dritter glaubhaft erhoben werden. Der Kunde erklärt sich mit sämtlichen Maßnahmen einverstanden, die valantic DXA zu treffen hat, um vollziehbaren Anordnungen oder vollstreckbaren Entscheidungen nachzukommen. Wird von dritter Seite glaubhaft gemacht, dass Domains oder Inhalte Rechte verletzen, oder gilt ein Rechtsverstoß zur Überzeugung von valantic DXA aufgrund objektiver Umstände als wahrscheinlich, kann valantic DXA die Inhalte vorübergehend sperren und Maßnahmen ergreifen, die betreffende Domain unerreichbar zu machen.
10.4 Von jeglichen Schadensersatzansprüchen, die aus einer durch die Domainregistrierung entstehenden Rechtsverletzung Dritter durch den Vertragspartner entstehen, stellt der Kunde valantic DXA, das jeweilige Network Information Centre (NIC), die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), sowie sonstige an der Registrierung beteiligte Personen frei.
10.5 Sollte der Kunde eine Domain über valantic DXA registriert haben, ist er für sämtliche Inhalte selbst verantwortlich. Er haftet auch für das Verhalten von Dritten, insbesondere von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Registrierung, Übertragung und Löschung von Domains sowie bei der Änderung von Einträgen in den Datenbanken der Vergabestellen in zumutbarer Weise mitzuwirken. Verzichtet der Kunde gegenüber der jeweiligen Vergabestelle bzw. dem Registrar auf eine Domain, wird er hierüber valantic DXA unverzüglich in Kenntnis setzen.
10.6 Der Kunde stellt valantic DXA von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die sich insbesondere aus marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ergeben können, die sich aus der für den Kunden registrierten Domain ergeben.
10.7 Sofern nicht abweichend vereinbart, ist valantic DXA zur Sicherung von Kundendaten nicht verpflichtet. Beauftragt der Kunde valantic DXA mit der Datensicherung, hat der Kunde die von valantic DXA gesicherten Daten auf Vollständigkeit und Geeignetheit zur Datenrekonstruktion zeitnah und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Unregelmäßigkeiten hat der Kunde valantic DXA unverzüglich mitzuteilen.
10.8 Die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit valantic DXA lässt den jeweils zwischen dem Kunden und der Vergabestelle bzw. dem Registrar bestehenden Registrierungsvertrag über eine Domain grundsätzlich unberührt; der Kunde ist aber in diesem Fall zur Kündigung des zwischen ihm und dem Registrar bestehenden Registrierungsvertrages verpflichtet, soweit die Domain nicht zu einem anderen Provider transferiert werden soll. Kündigungsaufträge betreffend das Registrierungsverhältnis sind dennoch an valantic DXA zu richten, da diese die Domain für den Domaininhaber verwaltet und Mitteilungen des Domaininhabers, einschließlich von Vertragskündigungen, regelmäßig über valantic DXA an die jeweilige Vergabestelle bzw. den Registrar zu leiten sind.
Für Online-Marketingmaßnahmen durch valantic DXA gelten folgende Sonderbedingungen.
11.1 Werden Marketing-Dienstleistungen (z. B. Suchmaschinenmarketing) vereinbart, so tritt valantic DXA im Auftrag des Kunden auf. Unter Marketing-Dienstleistungen fallen u.a. folgende Services:
11.1.1 Suchmaschinenoptimierung
a) Suchmaschinenoptimierung ist die Analyse und Bearbeitung des Internetauftritts des Kunden mit dem Ziel, eine bessere Positionierung in Suchmaschinen wie bspw. Google zu erreichen bzw. zu erhalten.
b) Bei der Suchmaschinenoptimierung schuldet valantic DXA die Bearbeitung der Webseite des Kunden mit dem Ziel, dass diese Änderungen dazu führen, dass die Webseite in den Suchmaschinen zu hohen Positionen in der Ergebnisliste bei bestimmten Suchbegriffen führt. Die Parteien stimmen dafür die angestrebten Ziele (definierten Suchbegriffe/Suchbegriffskombinationen) ab und valantic DXA teilt dem Kunden die am besten geeigneten und geplanten Optimierungsmaßnahmen mit. Die Maßnahmen können sich jedoch aus verschiedenen Gründen (z.B. Änderung des Suchmaschinen Algorithmus, Änderung des Wettbewerbsumfelds des Kunden, Umplanung nach Absprache etc.) jederzeit ändern. Ob und in welcher Art und Weise Änderungen der vorgesehenen Maßnahmen vorgenommen werden, steht dabei im alleinigen Ermessen vom Kunden. valantic DXA ist nicht verpflichtet, sämtliche in der Leistungsbeschreibung bzw. im persönlichen Angebot aufgeführten Leistungen/Maßnahmen vorzunehmen. Je nach vereinbartem Budget und Änderung der Umstände kann sich die prognostizierte Dauer für zunächst geplante Maßnahmen, deren Bedeutung und somit deren Reihenfolge ändern und ggfs. zunächst geplante Maßnahmen im Rahmen des avisierten Zeitrahmens/Budget ggfs. auch ganz entfallen. valantic DXA wird dabei im besten Wissen und Gewissen zum Wohle des Kunden nach dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik entsprechend der aktuellen Umstände seine Aufgabe ausführen. valantic DXA kann jedoch aus den oben aufgeführten Gründen keine Gewähr dafür übernehmen, dass die veranlassten Maßnahmen zu einer (dauerhaften) Aufnahme bzw. Verbesserung der Webseite des Kunden in den Suchmaschinen-Suchlisten führen.
11.1.2 Google Ads, Facebook, Instagram und andere Social Media (nachfolgend zusammen, ausgenommen davon Google Ads, “Social Media”)-Werbemaßnahmen
a) Google Ads und Social Media-Werbemaßnahmen beinhalten die Konzipierung, Erstellung und Optimierung von Google Ads und Social Media Werbekampagnen des Kunden;
b) Bei Google Ads bzw. Social Media-Werbemaßnahmen schuldet valantic DXA je nach vereinbartem Umfang neben der Verwaltung des vereinbarten Tagesbudgets, die Erstellung eines Google Ads bzw. Social Media-Kontos und bzw. falls bereits ein Konto besteht nur die laufende Änderung/Anpassung des erstellten bzw. bestehenden Kontos mit dem Ziel der Optimierung (d.h. einer Verbesserung der Performance-Werte wie z.B. Anzeigenrang, Klickrate). valantic DXA kann jedoch keine Gewähr für eine tatsächliche Optimierung geben, da der Erfolg der ergriffenen Optimierungsmaßnahmen von einer Vielzahl sich stetig ändernder Faktoren abhängt.
11.1.3 Online-Werbemaßnahmen
a) Online-Werbemaßnahmen beinhaltet die Durchführung von Werbemaßnahmen, insbesondere in Form von Online Bannerwerbung.
b) Bei Online-Werbemaßnahmen schuldet valantic DXA je nach Auftrag die Schaltung von Werbemitteln auf von mit valantic DXA verbundenen Vermarktungsunternehmen. Geschuldet ist hierbei lediglich die Auslieferung der vereinbarten Art und Anzahl von Werbemitteln mit den im Auftrag vereinbarten Parametern/Konkretisierungen. Soweit nicht explizit im Auftrag anders bestimmt, besteht kein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Platzierung der Werbemittel auf bestimmten Websites im vereinbarten Umfeld/Channel und auf eine bestimmte Dauer der Werbemitteleinblendung. valantic DXA garantiert keine bestimmte Anzahl von Unique Usern, Visits, Page Impressions, AdImpressions [Sichtkontakt je Werbemittel auf der Website], AdViews [Aufrufe der Internetseite, auf die das betreffende Werbemittel geschaltet ist], AdClicks [Anklicken des geschalteten Werbemittels] oder eine bestimmte AdClick Rate [Verhältnis von AdViews und AdClicks].
11.2 Der Kunde übernimmt die volle Haftung für die vereinbarten durchzuführenden Marketingmaßnahmen. Von etwaigen Ansprüchen Dritter stellt der Kunde valantic DXA frei.
11.3 Im Rahmen von Marketing-Dienstleistungen vom Kunden zur Verfügung gestelltes Film- oder Bildmaterial wird von valantic DXA nur unter Ausschluss etwaiger Haftungsrisiken verwendet. Der Kunde gewährleistet, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Materialien nicht gegen geltendes Recht verstoßen und frei von Rechten Dritter sind. Wird etwaig benötigtes Material von valantic DXA zur Verfügung gestellt, übernimmt der Kunde durch die abschließende Bestätigung der Dienstleistung für die auf seinen Wunsch erfolgte Nutzung des Materials die volle Haftung.
11.4 Werden Dienstleistungen im Bereich des sog. E-Mail-Marketing (z. B. Newsletter-Versand) beauftragt, übernimmt der Kunde die volle Haftung für die Einhaltung der hierfür vorgeschriebenen gesetzlichen Regelungen. Insbesondere gewährleistet der Kunde, dass der Versand an die vorgesehenen E-Mail-Adressen und deren Verwendung den rechtlichen Anforderungen entspricht.
Für Software und individuelle Software-Programmierdienstleistungen durch valantic DXA gelten folgende Sonderbedingungen.
12.1 Wird die Programmierung oder die Anmietung von Software vereinbart, so beinhaltet der Auftrag ausschließlich die Erstellung bzw. Benutzung der jeweiligen Software. Der Leistungsumfang entspricht den im Angebot festgehaltenen Funktionen und Eigenschaften. Der Kunde ist dafür zuständig, seine Wünsche und Vorstellungen möglichst konkret zu benennen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die detaillierte Leistungsbeschreibung in Zusammenarbeit zwischen valantic DXA und dem Kunden.
12.2 Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Angebot ergeben, detailliert valantic DXA sie mit Unterstützung des Kunden und erstellt eine konkrete Spezifikation darüber, die in Textform erstellt werden kann. Die Spezifikationist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Diesekann im Laufe der Umsetzung der Software in Abstimmung mit dem Kunden verfeinert oder geändert werden. Erkennt valantic DXA, dass die Aufgabenstellung fehlerhaft, nicht eindeutig oder mit vertretbaren Arbeitsaufwand nicht ausführbar ist, teilt er dies unverzüglich dem Kunden mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.
12.3 Eine Änderung der Aufgabenstellung im Ganzen oder zu Teilen, bedarf der Zustimmung von valantic DXA und des Kunden. valantic DXA wird Änderungswünsche des Kunden zustimmen, soweit es diesem insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit die Realisierung eines Änderungswunsches einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, wird der zusätzliche Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt und valantic DXA kann eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen.
12.4 Der Kunde hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu nennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich oder per Email festzuhalten. Der Ansprechpartner steht valantic DXA für notwendige Informationen zur Verfügung. valantic DXA wird dem Kunden regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten und/oder es ihm ermöglichen, den aktuellen Stand der Arbeiten selbst in Erfahrung zu bringen.
12.5 Soweit eine Ursache, die valantic DXA nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann valantic DXA eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann valantic DXA auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.
12.6 Ein etwaig gewünschter Software Support durch valantic DXA ist davon nicht erfasst und muss jeweils zusätzlich vereinbart werden.
12.7 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Erstellung der Software dadurch mitzuwirken, dass er die notwendigen Angaben zu Anwendungsbereich und Inhalte macht und erforderliche Daten rechtzeitig zur Verfügung stellt. Die abgestimmte Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu bestätigen. Zusatzleistungen aufgrund kundenseitiger Änderungswünsche bzw. Sonderwünsche die sich nach Vertragsabschluss ergeben, und den vereinbarten Rahmen überschreiten oder verändern bedürfen einer gesonderten Vergütung. Diese werden aufgeführt und dem Kunden in Rechnung gestellt, sofern der Kunde auf den Mehraufwand und die daraus entstehenden Kosten zuvor hingewiesen wurde.
12.8 valantic DXA wird dem Kunden den Vertragsgegenstand in maschinenlesbarer Form auf dem vereinbarten bzw. zu dem Zeitpunkt üblichen Datensystem oder –träger überlassen.
12.9 valantic DXA ist grundsätzlich verpflichtet, den Source- und Quellcode des Programms an den Kunden auszuhändigen, sofern keine anderslautende einzelvertragliche Regelung mit dem Kunden getroffen wurde.
12.10 valantic DXA überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erhält der Kunde eine zeitlich nicht beschränkte und nicht exklusive Nutzungslizenz an im Rahmen des Auftragsverhältnisses erstellter Programmierung. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
12.11 Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich oder in Textform zu erklären. Die Prüffrist beträgt zwei Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Die Software gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde dies durch schlüssiges Verhalten anzeigt. Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.
12.12 valantic DXA gewährleistet, dass die Software samt Dokumentation, bei vertragsgemäßem Einsatz der vorab definierten Aufgabenstellung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit aufheben oder mindern.
12.13 Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Der Kunde hat valantic DXA, soweit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
12.14 valantic DXA kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt.
13.1 Wird ein Dauerschuldverhältnis vereinbart, so können der Kunde und valantic DXA den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen. Bei Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag erneut um die vereinbarte Dauer der Mindestlaufzeit, jedoch um nicht mehr als ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird, sofern dies nicht anders vereinbart wurde.
13.2 Die Leistungsbeschreibungen bei Dauerschuldverhältnissen können geändert werden, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist, der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt u. a. vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder wenn Dritte, von denen valantic DXA zur Erbringung ihrer Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.
13.3 Im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung oder dem Einzelvertrag sind die ratierlich, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung monatlich, vom Kunden zu entrichtenden Gebühren bzw. Vergütungen spezifiziert. Monatliche Entgelte sind am ersten Arbeitstag eines jeden Monats im Voraus fällig soweit die Vertragsparteien keine anderslautende Regelung treffen. Soweit im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung oder dem Einzelvertrag feste Stundenkontingente für Leistungen der valantic DXA vereinbart worden sind, gilt Folgendes: Ungenutzte monatliche Stundenkontingente können bis zu einer Gesamthöhe von 50% des monatlich vereinbarten Stundenkontingents für Leistungen der valantic DXA (nachfolgend "maximal übertragbares Stundenkontingent") in Folgemonate übertragen und für Leistungen der valantic DXA abgerufen werden. In einem Monat nicht abgerufene Stundenkontingente verfallen am Ende des jeweiligen Nutzungsmonats, wenn das maximal übertragbare Stundenkontingent erreicht ist; verfallene Stundenkontingente des Kunden sind nicht seitens valantic DXA zurückzuerstatten. Am Ende der vereinbarten oder verlängerten Vertragslaufzeit verfallen übertragene und nicht abgerufene Stundenkontingente endgültig, eine Rückvergütung durch valantic DXA ist in einem solchen Fall ebenfalls ausgeschlossen.
13.4 Ergeben sich während der Vertragslaufzeit Kostenänderungen auf Seiten von valantic DXA durch gesetzliche Auflagen, neue oder mehr als nur unwesentlich gestiegene Abgaben und Gebühren, Energiekostensteigerungen, Währungsänderungen oder Konditions- und/oder Preisänderungen bei Vorlieferanten, ist valantic DXA zur entsprechenden Anpassung der Entgelte berechtigt. Die Mitteilung einer Entgelterhöhung erfolgt mindestens in Textform.
13.5 Beträgt die aufgrund der vorstehenden Regelung erfolgende Steigerung des Entgelts für die Gesamtleistung unter einem Dauerschuldverhältnis mehr als zehn Prozent (10%) pro laufendem Vertragsjahr, hat der Kunde das Recht, innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung, die betreffende Leistung des Dauerschuldverhältnis außerordentlich mit einer Frist von einem (1) Monat zum Kalendermonatsende zu kündigen. valantic DXA wird auf dieses Sonderkündigungsrecht in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung, die nicht erhöhten Preise bzw. Entgelte weiterberechnet.
13.6 Jeder Vertragspartner kann ein Dauerschuldverhältnis fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. I.d.R. geht der Kündigung aus wichtigem Grund eine vergeblich gebliebene Abmahnung voraus, wenn zu vermuten ist, dass der Kündigungsgrund auf diese Weise beseitigt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Dauerschuldverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Leistungsstörungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die bei valantic DXA eintreten und nicht von valantic DXA zu vertreten sind, berechtigen valantic DXA, die Erbringung der Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer im Einzelfall angemessenen Wiederanlaufzeit, hinauszuschieben.
13.7 valantic DXA hat das Recht, während der Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses die AGB und die Zusatzbedingungen zu ändern. Die Änderung wird dem Kunden mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach Mitteilung der Änderung, die betreffende Leistung des Dauerschuldverhältnisses außerordentlich mit einer Frist von einem (1) Monat zum Kalendermonatsende zu kündigen. valantic DXA wird auf dieses Sonderkündigungsrecht in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so gelten bis zum Wirksamwerden der Kündigung die bisherigen AGB bzw. Zusatzbedingungen weiter.
14.1 Soweit nicht anders angegeben, sind Terminangaben freibleibend und unverbindlich.
14.2 Termine für die Leistungserbringung durch valantic DXA sind nur verbindlich, wenn valantic DXA diese schriftlich oder in Textform ausdrücklich als verbindlich bestätigt und der Kunde alle ihm obliegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung ordnungsgemäß und rechtzeitig bewirkt hat. Hält valantic DXA verbindliche Leistungstermine nicht ein, so hat der Kunde zunächst schriftlich oder in Textform eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Vertragserfüllung ablehne. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde von dem betreffenden Vertrag, unter dem der jeweilige verbindliche Termin verletzt wurde, zurücktreten oder ihn kündigen. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht gesondert vereinbart worden sind.
15.1 Der Kunde hat die in den Einzelverträgen vereinbarten Vergütungen für die von valantic DXA erbrachten Leistungen fristgerecht zu bezahlen. Alle Beträge verstehen sich als Nettobeträge. Vom Kunden geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Standardsätzen von valantic DXA, die dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, in Rechnung gestellt.
15.2 Der Kunde verpflichtet sich zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages spätestens bis zum jeweils definierten Zahlungsziel. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist, ohne weitere Mahnung, in Verzug. Verzug tritt für jede Rechnung gesondert ein und, falls in einer Rechnung mehrere Leistungen abgerechnet werden, für jede Leistung gesondert ein.
15.3.1 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist valantic DXA berechtigt, für jede Mahnung außer der Erstmahnung eine Mahngebühr von 10,00 € zu erheben und die Leistungserbringung einzustellen. Sonstige gesetzliche Schadensersatz- oder Zinszahlungsansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
15.3.2 valantic DXA ist berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen, wenn der Kunde an zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug geraten ist. valantic DXA wird den Kunden mindestens 48 Stunden vor Leistungsunterbrechung informieren. Nach Zahlung der rückständigen Beträge wird valantic DXA die Leistung wieder aufnehmen. Der Kunde bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, auch für die Zeit der Leistungsunterbrechung, abzüglich ersparter Aufwendungen der valantic DXA, verpflichtet.
15.4 valantic DXA ist bei Werkleistungen berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten, vertragsgemäßen Leistungen zu verlangen. Als in sich abgeschlossene Teile des Werkes gelten die zwischen valantic DXA und dem Kunden vereinbarten einzelnen Leistungspositionen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist valantic DXA berechtigt, die Zahlung der monatlichen Entgelte im Voraus zu verlangen.
15.5 Gerät valantic DXA verschuldet in Leistungsverzug, so kann der Vertragspartner nach Setzen einer Nachfrist von vier Wochen mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Leistungsverzögerungen aufgrund eines Ausfalls von Kommunikationsnetzen können nicht ausgeschlossen werden. Im Falle von technischen Problemen, die eine Weiterführung geschlossener Verträge nicht ermöglichen, ist valantic DXA berechtigt, Teile oder den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen.
15.6 Datenträger, Versand-, Reisekosten und sonstige Spesen werden separat in Rechnung gestellt.
15.7 Im Falle einer Erhebung, Erhöhung oder Änderung insbesondere öffentlich-rechtlicher Abgaben, der Umsatzsteuer, der Urheberrechtsvergütung einschließlich einer gegebenenfalls auf die Urheberrechtsvergütung anfallenden Umsatzsteuer, behält sich valantic DXA vor, die vertraglich vereinbarten Preise sowie die Vergütungen entsprechend zu erhöhen. valantic DXA teilt dem Kunden die Preiserhöhung mit.
15.8 Alle Preise sind Netto-Preise zuzüglich der aktuellen gesetzlichen Umsatzsteuer.
15.9 Die vereinbarten Vergütungen für Auslandsgeschäfte sind Nettopreise, d.h. das ist der vom Kunden zu bezahlende Nettopreis nach Abzug etwaiger ausländischer Steuern. Der Begriff „Ausländische Steuern“ meint insbesondere Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Waren- und Servicesteuer, andere Quellensteuern, Zölle oder andere Zuschläge und Kosten, sowie sonstige Gebühren und Abgaben, die von einem ausländischen Staat oder einer ausländischen Gemeinde erhoben werden. Daher vereinbaren die Parteien, dass alle „Ausländische Steuern“ vollständig vom Kunden übernommen und bezahlt werden. Der Kunde verpflichtet sich, valantic DXA alle erforderlichen Steuerbescheinigungen, Steuerbescheide und alle weiteren Dokumente bereitzustellen, die von valantic DXA benötigt werden, um ihre steuerlichen Verpflichtungen im Ausland und in Deutschland zu erfüllen.
15.10 Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen.
15.11 Tritt nach dem Abschluss eines Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Vergütungsanspruch von valantic DXA gefährdet erscheint, oder erfährt valantic DXA erst nach Vertragsschluss von einer solchen Verschlechterung, kann valantic DXA die Erbringung der geschuldeten Leistungen solange verweigern, bis die jeweilige Vergütung bezahlt oder für die Sicherheit geleistet wurde.
15.12 valantic DXA ist berechtigt, seine Vergütungsansprüche an Dritte abzutreten.
16.1 Alle nicht ausdrücklich einzelvertraglich dem Kunden eingeräumten Rechte an den vertraglichen Leistungen und den Arbeitsergebnissen verbleiben bei valantic DXA bzw. den rechteinnehabenden Dritten, sofern nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anderslautende Regelungen gelten.
16.2 valantic DXA behält sich das Eigentum an einer gelieferten Sache bis zur Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor, und zwar auch insoweit, als es sich um Forderungen aus früheren Rechtsgeschäften handelt. Die Übertragung eines Rechts steht unter der Bedingung, dass der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich aller aus früheren Rechtsgeschäften hervorgegangenen Forderungen zahlt.
16.3.1 Für Software, die von valantic DXA erstellt wurde, wird der Urheberschutz in Anspruch genommen. Der Kunde erwirbt nach Maßgabe des Angebotes sämtliche Nutzungsrechte an der Software für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten ausschließlich, unwiderruflich und ohne inhaltliche, räumliche oder zeitliche Beschränkung, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist. Das Eigentum an der Software geht nicht auf den Kunden über. Eine Veräußerung der erworbenen Nutzungsrechte an der Software durch den Kunden ist in jedem Falle ausgeschlossen.
16.3.2 Handelt es sich bei der durch valantic DXA gelieferten Software nicht um solche, an denen valantic DXA die Lizenz und Eigentumsrechte hat, so sind zusätzlich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers/Eigentümers der Software gültig.
16.4.1 Für eine erstellte Website durch valantic DXA, wird der Urheberschutz in Anspruch genommen. valantic DXA räumt dem Kunden an der erstellten Website sämtliche Nutzungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten ausschließlich, unwiderruflich und ohne inhaltliche, räumliche oder zeitliche Beschränkung vollumfänglich ein, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist. Der Kunde ist berechtigt, die für ihn erstellte Website zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch andere Dritte umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen; valantic DXA wird in diesem Fall keinen Entstellungsschutz in Anspruch nehmen, außer wenn ein gröblicher Verstoß gegen ihre Urheberpersönlichkeitsinteressen vorliegt. Im Zweifel kann valantic DXA verlangen, dass valantic DXA im Zusammenhang mit dem veränderten Arbeitsergebnis nicht bzw. nicht mehr genannt wird. Die Rechtseinräumung ist insbesondere nicht auf Nutzungen im Internet beschränkt, sondern umfasst auch die Verwertung auf andere Arten und Weisen, z. B. in Rundfunk und Fernsehen, auf CD-ROM, in Printversionen sowie auf alle anderen möglichen Arten. Die Weiterübertragung des Rechts an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von valantic DXA. Sämtliche an der Website oder einzelnen ihrer Teile oder durch Benutzung auf der Website entstehende Namens-, Titel- und Kennzeichenrechte liegen beim Kunden.
16.4.2 Die Übergabe des Quellcodes und die Einräumung der Nutzungsrechte werden gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Kunde die geschuldete Vergütung samt bisheriger Auslagen vollständig bezahlt hat
17.1 valantic DXA gewährleistet, dass die vereinbarten Leistungen und Arbeitsergebnisse eingehalten werden. valantic DXA gewährleistet, dass ihre Leistungen den vertraglich vereinbarten Spezifikationen, Zusicherungen und Eigenschaften entsprechen. valantic DXA gewährleistet, dass die Leistungen bei Gefahrenübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
17.2 valantic DXA übernimmt keine Gewährleistung, dass die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Infrastrukturen und Programmen eingesetzt werden können, mit Ausnahme derjenigen Kombinationen, Daten, Infrastrukturen und Programmen, die im Rahmen des Auftrages ausdrücklich genannt oder üblich sind.
17.3 Der Kunde ist verpflichtet, Mängel, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, valantic DXA unverzüglich in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für eine Mängelbeseitigung geeigneten Informationen zu melden. Auf Wunsch von valantic DXA wird diese Meldung schriftlich erfolgen. Bei der Mängelbeseitigung hat der Kunde valantic DXA im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen.
17.4.1 Liegt ein von der Gewährleistung erfasster Mangel vor, hat der Kunde Anspruch auf dessen Beseitigung gemäß den in diesen AGB beschriebenen Verfahren. In jedem Fall hat der Kunde zunächst Nachbesserung zu verlangen. Kann der zu behebende Mangel nach zweimaliger Nachbesserung nicht beseitigt werden, kann der Kunde die für die mangelhafte Leistung bezahlten Beträge zurückfordern oder eine verhältnismäßige Herabsetzung des gesamten Betrages verlangen. Nacherfüllungsansprüche bestehen insbesondere bei solchen Mängeln nicht, die durch eine Veränderung der Liefer- und/oder Leistungsprodukte, unsachgemäße Nutzung, natürlichen Verschleiß, Versagen der Komponenten der Systemumgebung, Bedienungsfehler, Nachbesserung/Änderungen des Kunden oder Dritter, durch unzureichende Wartung, durch Produkte Dritter oder Installation und/oder durch Gebrauch der Liefer- und Leistungsgegenstände entstehen. Der Anspruch auf Ersatzvornahme der gesamten Leistung ist ausgeschlossen. Eine Mängelrüge ist durch den Kunden spätestens 15 Tage nach Kenntniserlangung geltend zu machen. Die Frist beginnt mit Abnahme durch den Kunden.
17.4.2 Wird aufgrund einer Mangelanzeige durch den Kunden durch valantic DXA im Wege einer Überprüfung festgestellt, dass der Mangel durch den Kunden selbst verursacht wurde, ist dieser verpflichtet, die für die Überprüfung aufgewendete Zeit entsprechend der üblichen Stundesätze als Schaden zu begleichen.
17.5 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung durch valantic DXA beinhaltet Korrekturen dann vorzunehmen, wenn die erbrachte Leistung bzw. das Arbeitsergebnis nicht von branchenüblicher Qualität ist oder nicht mit den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Leistungsumfang übereinstimmt und der Aufwand zur Behebung in jedem Fall verhältnismäßig ist.
17.6 Falls nach entsprechender Untersuchung nicht feststeht, dass ein Fehler oder eine mangelhafte Leistung auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Unterlassung von valantic DXA zurückzuführen ist, ist der Kunde verpflichtet, valantic DXA für die aufgewendete Zeit und die dabei anfallenden Kosten für die Fehlerbeseitigung bzw. Leistungserbringung zu entschädigen.
17.7 Gewährleistungsansprüche verjähren binnen zwölf Monaten. Die hier festgelegten Gewährleistungsansprüche sind abschließend. Ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
18.1 valantic DXA haftet für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen.
18.2 valantic DXA haftet unbegrenzt für die von valantic DXA sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und bei arglistigem Verhalten oder garantierter Beschaffenheit. valantic DXA haftet bei einfacher Fahrlässigkeit für solche Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultieren, und zwar beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. In diesen Fällen ist die Haftung für die Summe aller Haftungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres auf den Nettojahresauftragswert der beauftragten Leistung des Kalenderjahres begrenzt, in dem die Haftungsfälle eintreten; Grundlage der Berechnung des Nettojahresauftragswertes ist der jeweilige Einzelvertrag mit dem Kunden, verbundene Unternehmen des Kunden, bei denen ihrerseits ein Kundenverhältnis zu valantic DXA besteht, werden dabei nicht einbezogen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Der Ausschluss oder die Beschränkung der Schadensersatzhaftung gemäß den vorstehenden Bestimmungen gilt auch für etwaige Ansprüche des Kunden gegenüber Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der valantic DXA.
18.3 Soweit ein Schadenersatzanspruch des Kunden kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
(a) in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Kunde von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
(b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von seiner Entstehung an und
(c) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
18.4 Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel auf Grund einer Hard- oder Software entstanden ist, die der Kunde benutzt oder wenn der Kunde veraltete Treiber verwendet oder das PC-System mit der Leistung von valantic DXA nicht kompatibel ist.
19.1.1 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen valantic DXA, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere behördliche Eingriffe und Anordnungen, Feuer, Hochwasser, Verkehrssperrung, Aussperrung, Energiemangel, Streik, Mobilmachung und Krieg.
19.1.2 Wird valantic DXA infolge höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von valantic DXA liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können (z.B. Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Überschwemmungen, gerichtliche oder behördliche Maßnahmen, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Zulieferern, Ausfall von und Störungen in Kommunikations- und Stromnetzen anderer Betreiber) gehindert, die vertraglichen Pflichten zu erfüllen, so entfällt ihre Leistungsverpflichtung, vereinbarte Verfügbarkeiten finden keine Anwendung und Liefer- sowie Leistungstermine verschieben sich entsprechend. valantic DXA wird dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Jede Partei kann von dem Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen, wenn das betreffende Ereignis länger als zwei Monate andauert.
19.2.1 Am 12. März 2020 erklärte die WHO COVID-19 zur Pandemie. Die Parteien vereinbaren, dass jedes Leistungshindernis, das aus dem Ausbruch von COVID-19, dessen Andauern sowie den nach Vertragsschluss eintretenden unmittelbaren behördlichen Einschränkungen resultiert, als unvorhersehbar zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und von beiden Parteien unverschuldet gilt. Die Parteien sind sich einig, dass der Ausbruch und das Andauern von COVID-19 als Fall der Höheren Gewalt anzusehen ist Vereinbarte Ausführungszeiten, sowie vereinbarte Liefer- und/oder Leistungstermine finden keine Anwendung, soweit diese von dem Ausbruch von COVID-19 oder einer sonstigen Pandemie, dessen Andauern sowie den nach Vertragsschluss eintretenden unmittelbaren behördlichen Einschränkungen beeinträchtigt sind. Sämtliche Ansprüche hieraus, insbesondere Minderungs- und/oder Schadensersatzansprüchen sowie Vertragsstrafen, sind ausgeschlossen.
19.2.2 Hiervon ausgenommen sind Ansprüche basierend auf Zahlungsverzug einer Partei.
19.2.3 Für die Zeit nach Wegfall der behördlichen Beschränkungen werden die Ausführungs-, Leistungs- und Lieferzeiten zwischen den Parteien einvernehmlich angemessen angepasst. Etwaige weiterhin bestehende Leistungshindernisse gelten weiterhin nicht als verschuldet, es sei denn, die andere Partei beweist das Gegenteil.
20.1 Gegen Forderungen der valantic DXA kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
20.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als dass sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
21.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die von dem Kunden an valantic DXA oder einem mit valantic DXA verbundenen Unternehmen zum vorgenannten Zweck offenbart werden.
21.2 Als Vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
(i) Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten);
(ii) jegliche Unterlagen und Informationen des Kunden, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind;
(iii) das Bestehen dieser Vereinbarung und ihr Inhalt.
21.2. Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen,
(i) die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch den Kunden bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;
(ii) die valantic DXA bereits vor der Offenlegung durch den Kunden und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;
(iii) die von valantic DXA ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen von dem Kunden selber gewonnen wurden; oder
(iv) die valantic DXA von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.
21.3 valantic DXA verpflichtet sich,
(i) die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem Zweck zu verwenden;
(ii) die Vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind, vorausgesetzt, dass der Kunde sicherstellt, dass seine Vertreter diese Vereinbarung einhalten, als wären sie selbst durch diese Vereinbarung gebunden;
(iii) die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 b) DSGVO);
(iv) sofern valantic DXA aufgrund geltender Rechtsvorschriften gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen oder aufgrund einschlägiger börsenrechtlicher Regelungen verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche Vertraulichen Informationen offenzulegen, den Kunden (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und dem Kunden erforderlichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, die eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung sämtlicher Vertraulicher Informationen oder von Teilen hiervon anstrebt.
21.4 Auf Aufforderung des Kunden sowie ohne Aufforderung spätestens nach Erreichung des im Einzelvertrag oder Auftrag beschriebenen Zwecks, ist valantic DXA verpflichtet, sämtliche Vertraulichen Informationen einschließlich der Kopien hiervon innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Beendigung des Projektes zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen), sofern nicht mit dem Kunden vereinbarte oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen.
21.5 Die Vernichtung elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder unwiederbringliche Zerstörung des Datenträgers. Vollständige und unwiderrufliche Löschung bedeutet bei elektronisch gespeicherten Vertraulichen Informationen, dass die Vertraulichen Informationen derart gelöscht werden, dass jeglicher Zugriff auf diese Informationen unmöglich wird, wobei spezielle Löschverfahren zu verwenden sind, welche den anerkannten Standards genügen (bspw. Standards des Bundesamts für Informationssicherheit). Ausgenommen hiervon sind – neben Vertraulichen Informationen, bzgl. derer eine Aufbewahrungspflicht besteht – Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht möglich ist, z.B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden; hierzu zählt auch das technisch notwendige Vorhalten von Stammdaten, welches nötig ist, um eine Verknüpfung zu den archivierten Informationen herzustellen.
21.6 Auf Verlangen des Kunden hat valantic DXA schriftlich zu versichern, dass sie sämtliche Vertrauliche Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Ziffern und den Weisungen des Kunden vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.
21.7 Der Kunde hat, unbeschadet der Rechte, die er nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) hat, hinsichtlich der Vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. valantic DXA erwirbt kein Eigentum oder – mit Ausnahme der Nutzung für die in den Einzelverträgen beschriebenen Zweck – sonstige Nutzungsrechte an den Vertraulichen Informationen aufgrund dieser Vereinbarung oder wegen konkludenten Verhaltens.
21.8 valantic DXA hat es zu unterlassen, die Vertraulichen Informationen außerhalb des Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen.
21.9 Die Geheimhaltungspflicht gilt gleichermaßen für sämtliche Angestellten und/oder Dritte, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen und Unterlagen haben.
21.10 Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
22.1 Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen.
22.2 valantic DXA weist gem. § 33 BDSG darauf hin, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung personenbezogene Daten gespeichert werden können. Diese werden gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen, Kooperationspartner, an der Registrierung von Domains beteiligte Dritte und die Betreiber von Suchmaschinen übermittelt und im üblichen Umfang veröffentlicht. Ansonsten werden personenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Kunde einwilligt oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
22.3 Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist nicht auszuschließen, dass bei Datenübertragungen im Internet unberechtigte Dritte von übertragenen Daten Kenntnis erlangen. Dieses Risiko ist dem Kunden bekannt und wird von ihm in Kauf genommen.
22.4 Soweit valantic DXA personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, erfolgt dies entsprechend den Weisungen des Kunden. Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und ist insoweit für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich. valantic DXA wird insoweit nach Art. 28 DS-GVO als Auftragsverarbeiter tätig.
23.1 Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
23.2 Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten per Email oder postalisch mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, so gelten diese als angenommen. valantic DXA verpflichtet sich, den Kunden bei Zugang der Änderungen nochmals ausdrücklich auf die Folgen der widerspruchslosen Hinnahme hinzuweisen.
23.3 Geschäftssitz von valantic DXA ist München. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist München, sofern der Kunde ein Vollkaufmann ist. Gerichtsstand ist ebenfalls in allen Fällen München. Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts Anwendung.
23.4 Sollten einzelne dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Unwirksame Regelungen sind von beiden Parteien durch die Bedingungen zu ersetzen, die der ursprünglichen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommen. Für die Abwicklung aller Verträge mit valantic DXA gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.